der

Schützengesellschaft Eintracht
Kleinberghofen  e.V. 

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft Eintracht Kleinberghofen e.V.        und hat seinen Sitz in Kleinberghofen. Die Gesellschaft ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist, die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sports, insbesondere des Schießsports, z.B. abhalten von Schießstunden und Errichtung von Schießsportanlagen, sowie die Jugendarbeit durch Pflege des Sports und der Kameradschaft zu fördern.
  2. Dabei verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 ff. der Abgabenordnung vom 1.1.1977.
    I. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden.
    II. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.
    III. Die Gesellschaft darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnishohe Vergütungen begünstigen.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Wer die Mitgliedschaft in der Gesellschaft erwerben will, hat das mündlich bzw.durch entsprechende Willenserklärung kund zu tun.
  2. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

§ 5
Aufnahmefolgen

  1. Mit der Aufnahme durch die Vorstandschaft beginnt die Mitgliedschaft.
  2. Jedes neue Mitglied erhält die Vereinssatzung und ein Vereinsabzeichen. Hierzu ist ein Unkostenbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, zu entrichten.

§ 6
Rechte der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen der Gesellschaft nach Maßgabe der Satzung und der von der Vorstandschaft gefaßten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen. 
  2. Die Mitglieder genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung,insbesondere aus der Zweckbestimmung der Gesellschaft, ergeben.
  3. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied.
  4. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

§ 7
Pflichten der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder haben die, sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung sich ergebenden Pflichten, zu erfüllen. Sie sind verpflichtet die sportlichen Bestrebungen und Interessen der Gesellschaft nach Kräften zu unterstützen. 
  2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von der Vorstandschaft gefaßten Beschlüsse und Anordnungen angehalten. Dies gilt insbesondere am Schießstand. Die Schieß-und Sportordnung des DSB und Rundenwettkampfordnung des BSSB ist einzuhalten.
  3. Sämtliche Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

§ 8
Beitrag

  1. Alle beitragspflichtigen Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag einen Unkostenbeitrag
    (§5 Abs. 2 Aufnahmegebühr).
  2. Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages sowie die Höhe des Unkostenbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
  3. Mitglieder die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden angemahnt. Nach zweimaliger Mahnung können sie nach § 10, Abs. d) ausgeschlossen werden.
  4. Der Beitrag kann bar oder mit Abbuchungsauftrag eingehoben werden. Bei Abbuchung erfolgt die Abbuchung frühestens 4 Wochen nach der Generalversammlung.

§ 9
Austritt

  1. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muß der Vorstandschaft spätestens zum 30.September zugestellt sein.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 10
Ausschluss

  1. Durch Beschluss der Vorstandschaft, von der mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere:
    a) Grobe Verstösse gegen Satzung und Interessen der Gesellschaft sowie gegen Beschlüße und Anordnungen der Vorstandschaft.
    b) Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
    c) Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und ausserhalb der Gesellschaft.
    d) Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung . § 8, Abs. 3.
  2. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äusserung zu geben.
  3. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. 
  4. Gegen den Beschluss der Vorstandschaft steht dem Mitglied innerhalb zwei Wochen nach Zustellung, das Recht der Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. 
  5. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seinen Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.

§ 11
Ehrungen

  1. Für besondere Verdienste um die Gesellschaft oder um den Schiesssport können verliehen werden:
    a) Ehrenzeichen
    b) Die Eigenschaft als Ehrenmitglied für langjährige Mitgliedschaft oder für besondere Verdienste um die Gesellschaft und (oder) des Schießsports im Allgemeinen. 
  2. Die Verleihung der Abzeichen wird von der Vorstandschaft beschlossen und in der Mitgliederversammlung vollzogen.
  3. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft.

§ 12
Vereinsorgane, Vereinsleitung

Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. Das Schützenmeisteramt
  2. Die Mitgliederversammlung

Zu 1. Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, einem Kassier, einem Schriftführer einem Sportwart, einer Damenleiterin und 6 Beisitzern. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 des BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen hat Einzelvertreungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen (Vereinschronik). Ferner ist jedem Vorstandsmitglied ein Exemplar auszuhändigen. Das Schützenmeisteramt ist an die gefaßten Beschlüsse in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden. Die Vorstandschaft wird durch 1. bzw. 2.Vorstand einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschußsitzungen Sitz und Stimme. Sämtliche Organe der Gesellschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird von der Gesellschaft getragen.

Zu 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. 
Sie wird, vom 1. Schützenmeister durch Anschreiben der Mitglieder unter und gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Die Einladung hat mindestens 1 Woche vorher zu erfolgen.

Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:

    1. 1. Entgegennahme der Berichte

a) des 1. Schützenmeisters über das abgelaufeneGeschäftsjahr,

b) des Kassiers über die Jahresrechnung, 

c) der Rechnungsprüfer,

d) des Sportleiters,

e) des Schriftführers.

2. Entlastung des Schützenmeisteramtes.

3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes. Wahl der Rechnungsprüfer. 

4. Genehmigung und Festlegung des Jahresbeitrages.

5. Satzungsänderungen.

6. Verschiedenes.

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1.Schützenmeister eingereicht, wurden; spätere Anträge nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluß.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung; zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber Bericht zu erstatten.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.

§ 13
Einsetzen von Ausschüssen

    1. 1. Die Vorstandschaft ist berechtigt zu seiner Beratung und Unterstützung des Vereinsgeschehens Ausschüsse, insbsondere:
      a) einen Schießausschuß
      b) einen Bauausschuß
      c) einen Sportausschuß und dergleichen einzusetzen. 

Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden.

§ 14
Haftpflicht

      1. Die Mitglieder sind versichert im Rahmen der vom BSSB bzw. DSB abgeschlossenen Sportunfall-Haftpflichtversicherung.
      2. Der Verein haftet nicht für Diebstähle sowie für Schäden an Kraftfahrzeugen und durch Kraftfahrzeuge, die auf dem Vereinsgelände, den sonstigen Übungsstätten oder bei den Vereinsveranstaltungen verursacht werden.
      3. Jedes Mitglied haftet für alle Schäden, die es durch selbstverschulden, satzungswidriges oder schädigendes Verhalten dem Verein oder seinen Mitgliedern zufügt.

§ 15
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht faßt.

Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Schützenmeister, der Kassier und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47ff. BGB. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fallt das Vermögen an die Gemeinde Erdweg, die es ausschliesslich zur Förderung des Schiesssports verwenden muss.

Das Vermögen des Vereins nach dessen Auflösung, kann erst nach einer Frist von
5 Jahren einem anderen Verein übermittelt werden. 

Der 1. Schützenmeister hat die Auflösung des Vereins im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht anzumelden. 

Vorgetragen und beraten und anschließend beschlossen, am 15. März 1980 im Gasthaus Felber Unterzeitlbach.

Satzung errichtet am 15.03.1980 und in den Mitgliederversammlungen vom 30.10.1993, 25.10.2014 und 14.10.2017 geändert.